Sachverständiger
Geprüfter und anerkannter Sachverständiger für Personaleignungsdiagnostik sowie für behördliche, strafrechtliche und wirtschaftsstrafrechtliche Mediationsverfahren
Geprüft und anerkannt durch die Deutsche Sachverständigengesellschaft (DESAG) sowie den Berufsverband für das Sachverständigen- und Gutachterwesen (BSG)
Eingetragen in die Sachverständigenrolle Nr. DE-A-0203901
Mitglied im Berufsfachverband für das Sachverständigen- und Gutachterwesen e.V.
Personaleignungsbegutachtung
Im Unternehmen besteht die Notwendigkeit, Entscheidungen rechtssicher, ökonomisch sinnvoll und soziologisch publizierbar zu treffer und darzustellen. Im Privaten sind Karrierewege - durch viele mögliche Stolpersteine - schwierig zu begehen oder sie sind blockiert. In beiden Fällen kann ein Sachverständigengutachten helfen, Entscheidungen zu treffen. Mein Schwerpunkt sind die Erstellung von Gutachten im personaldiagnostischen Bereich, hierzu wende ich einerseits wissenschaftlich fundierte , zum anderen individuelle, spezielle Testverfahren an.
Im Ergebnis zeigt das Gutachten, welche einzelnen und zusammenhängenden charakterlichen Merkmale der getesteten Probanden (m/w) darstellt, welche gemessen wurden und welche er tatsächlich zeigt. Aus diesen Teilergebnissen wird zusammen mit dem getesteten Probanden ein synergetisches Gesamtbild das Basis des Gutachtens ist. Gutachten sind z.B. geeignet Stellenbeschreibungen mit Bewerbern (m/w) optimal abzugleichen.
Gutachten sind nicht unfehlbar, es ist möglich im Gutachtensprozess erfolgreich zu manipulieren, dennoch zeigt das Gutachten das am Testtag gemessene Verhalten und die daraus geschlossenen Aspekte. Weichen nach kurzer Zeit gemessene Daten und tatsächliches alltägliches Verhalten weit voneinander ab kann das Gutachten z.B. in arbeitsrechtlichen Betrachtungen genutzt werden. Sehr gerne informiere ich Sie über die Anwendungsmöglichkeiten von Gutachten.
Behördliche und strafrechtliche Mediationsverfahrenseignung
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) kann nur Aussicht auf Erfolg haben wenn der Täter sich bestimmten Regeln des Verfahrens unterwirft, d.h. unterwerfen kann. Gerade hinsichtlich des obligatorischen vorausgesetzten Geständnisses für Strafmilderungsmöglichkeiten durch den TOA ist eine taktische Überlegung, ob Täterseits das Verfahren erfolgreich durchführbar ist. Hierzu kann eine gutachterliche Stellungnahme Tendenzen aufzeigen. Ähnliches gilt bei behördlichen internen Verfahren bis zu dem Punkt, an dem sie noch der internen Regelungsmöglichkeiten unterfallen. In beiden Fällen kann das Gutachten bei opferseitiger Ablehnung eines Täter-Opfer-Ausgleichs die mögliche Ernsthaftigkeit der Bemühung der Wiedergutmachung durch den Täter dokumentieren, um ggf. in den Genuß der Strafmilderung aus § 46 a StGB zu kommen.